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Satzung

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Satzung der Lebenshilfe für Menschen mit Behinderung e.V. Hochsauerlandkreis

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Lebenshilfe für Menschen mit Behinderung e.V. Hochsauerlandkreis".
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Brilon und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Brilon eingetragen.
  3. Der Verein ist Mitglied des Landesverbandes „Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung Nordrhein­ Westfalen e. V." und der Bundesvereinigung der Lebenshilfe.


§ 2 Aufgabe und Zweck

  1. Der Verein ist ein Zusammenschluss von Eltern behinderter Menschen, behinderten Menschen, sonstigen Angehörigen, Fachleuten, Förderern und Freunden.
  2. Aufgabe und Zweck des Vereins ist die Errichtung, das Betreiben und die Förderung aller Maßnahmen und Einrichtungen, die eine wirksame Hilfe für Menschen mit Behinderungen in allen Altersstufen und ihrer Familie bedeuten. Dazu gehören z. B. familienunterstützende und -fördernde Hilfen, Kindergärten, Wohnstätten. Der Verein selbst kann solche Einrichtungen schaffen und unterhalten.
    Der Verein hat weiterhin den Zweck, Betreuungen insbesondere von Menschen mit einer Behinderung zu übemehmen und die betreuerischen Aufgaben durch haupt- und / oder ehrenamtliche Mitarbeiter zu gewährleisten. Zu den Aufgaben gehört weiterhin die Gewinnung ehrenamtlicher Betreuungspersonen, deren Anleitung, Fortbildung und Entlastung.
  3. Der Verein vertritt die Interessen der Menschen mit einer Behinderung und ihrer Angehörigen gegenüber Behörden und anderen Institutionen und legt Wert auf Zusammenarbeit mit öffentlichen und freien Trägem und anderen Organisationen mit ähnlicher Zielsetzung. Er will das Verständnis für die Belange von Menschen mit einer Behinderung in der Öffentlichkeit, z.B. durch Informationsveranstaltungen und die Herausgabe von Publikationen, fördern.


§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung von 1977 in der jeweils geltenden Fassung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mittel des Vereins

  1. Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch:
    a) Mitgliedsbeiträge
    b) Geld- und Sachspenden
    c) Zuschüsse
    d) sonstige Zuwendungen
  2. Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages entscheidet mit einfacher Mehrheit die Mitgliederversammlung.
    Der Mitgliedsbeitrag ist spätestens am 31. März jeden Jahres, bei neu eingetretenen Mitgliedern bis spätestens sechs Monate nach ihrem Eintritt bzw. zum Ablauf des Geschäftsjahres, in dem der Eintritt erfolgt, zu entrichten.
  3. Über die Verwendung der Mittel im Rahmen der satzungsmäßigen Zwecke entscheidet der Vorstand.
  4. Der Vorstand kann zur Erfüllung des Vereinszweckes Sondervermögen bilden und mit dessen Verwaltung geeignete natürliche oder juristische Personen beauftragen.


§ 5 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
  2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand binnen einer Frist von drei Monaten. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Entscheidung oder ergeht ein ablehnender Bescheid des Vorstandes, der mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang oder nach Fristablauf schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
  3. Jedes Mitglied ist mittelbar auch Mitglied der Landes- und der Bundesvereinigung.
  4. Alle Mitglieder haben die Pflicht, sich für die in dieser Satzung festgelegten Ziele nach Kräften einzusetzen und dazu beizutragen, dass der enge Zusammenhalt der Vereinigung gewahrt bleibt und gefördert wird.


§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch
    a) Tod oder Verlust der Rechtspersönlichkeit
    b) Austritt
    c) Streichung von der Mitgliederliste
    d) Ausschluss
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und der Beitrag nicht entrichtet ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
  4. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.
    Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluß über den Ausschluß ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes - Rückschein - bekannt zu machen. Gegen den Beschluß steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat sie der Vorstand der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Der Widerspruch gegen die Ausschließung hat aufschiebende Wirkung. Vor Entscheidung der Mitgliederversammlung steht dem Mitglied kein Recht auf Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses zu.
  5. In allen Fällen der Beendigung der Mitgliedschaft besteht die Pflicht zur Beitragszahlung bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres.


§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Vereinsorgan.
Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenem Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich der Jahresabschlussprüfung und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.

  1. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere
    a) Wahl des Vorstandes und Nachwahl gem.§ 9 Ziff. 3
    b) Entlastung des Vorstandes
    c) Wahl der Rechnungsprüfer, sofern nicht ein Wirtschaftsprüfer beauftragt ist.
    d) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages
    e) Gebührenbefreiungen
    f) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz
    g) Beteiligung an Gesellschaften
    h) Aufnahme von Darlehen ab 25.565,00 € (50.000,00 DM)
    i) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich
    j) Satzungsänderungen (s. Absatz 4)
    k) Ernennung von Ehrenmitgliedern
    l) Auflösung des Vereins
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf und insbesondere wenn es das Interesse des Vereins erfordert, mindestens jedoch einmal im Jahr, einberufen oder wenn 1/5 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
    Die Einberufung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung.
    Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von einem anderen Vorstandsmitglied, geleitet. Die Beschlüsse werden in einem Protokoll niedergelegt und vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem vom Versammlungsleiter bestimmten Protokollführer unterschrieben.
  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden.
  5. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.
  6. Mit Ausnahme von Dringlichkeitsanträgen müssen Anträge von Mitgliedern dem Vorstand mindestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung zugesandt werden. Diese werden unter einem eigenen Tagungsordnungspunkt abgehandelt.
  7. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
  8. Satzungsänderungen, die von Aufsicht-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
  9. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins kann ebenfalls nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.


§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und bis zu drei weiteren Vorstandsmitgliedern. Unter Berücksichtigung der Gesamtverantwortung des Vorstandes für die Vereinsarbeit der Lebenshilfe sollte der Vorstand nach Möglichkeit mehrheitlich mit Eltern von Menschen mit geistiger Behinderung besetzt sein.
    Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglied sein.
  2. Der Verein wird im Sinne von § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.
  3. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt auf zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist.
  4. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so kann der Vorstand für die Zeit bis zu der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied berufen.
  5. Hauptberufliche Mitarbeiter des Vereins dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Übernimmt ein Vorstandsmitglied eine hauptberufliche Tätigkeit im Verein, so scheidet es aus dem Vorstand aus.
  6. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die von der Mitgliederversammlung zu genehmigen ist.
  7. Der Vorstand kann zur fachlichen Beratung und Unterstützung einen Beirat sowie Ausschüsse berufen. Er regelt ihre Zusammensetzung und Befugnisse.
  8. Der Vorstand tagt mindestens vierteljährlich und faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder. Der Vorstand ist insbesondere ermächtigt, zur Durchführung aller Aufgaben des Vereins und seiner Einrichtungen haupt- und nebenamtliche Mitarbeiter einzustellen.
  9. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren und von dem jeweiligen Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.
  10. Eine Vergütung des Vorstandes erfolgt nicht. Auslagen werden entsprechend der Nachweise erstattet.


§ 10 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 11 Geschäftsstelle

Zur Durchführung seiner Aufgaben kann der Verein eine hauptamtlich geführte Geschäftsstelle einrichten, die er selbst unterhält.

§ 12 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mitgliederversammlung mit der in § 8 Ziff. 4 festgelegten Stimmenmehrheit erfolgen.
  2. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird das nach Abzug aller Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen auf den Landesverband Nordrhein-Westfalen der Lebenshilfe, sofern dieser aufgelöst ist, auf die Bundesvereinigung Lebenshilfe für geistig Behinderte e.V. übertragen, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden haben.
  3. Sollte auch die Bundesvereinigung nicht mehr existieren, kommt das verbleibende Vereinsvermögen dem Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V. Wuppertal, zu, der es ebenfalls gern. Abs. 2 zu verwenden hat.
  4. Besteht auch der Deutsche Paritätische Wohlfahrtsverband, Landesverband NRW, nicht mehr, entscheidet die Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vermögens zu Gunsten einer gemeinnützigen Einrichtung, die gleichen oder ähnlichen Zwecken dient, mit der Zweckbestimmung, dass diese Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwandt wird.
    Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.


Fassung 05/2010

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